AGB’s für Aussteller/Sponsoren
Behrentin Communication GmbH – the brand stylists |
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Adresse : Burgstraße 38 54576 Hillesheim, Germany |
Email : stand@the-body.de Phone : +49-6593-2677088 |
Web : www.the-body.de |
Nachfolgende Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Expo „The Body“.
1.1. Ausstellungsort und Veranstalter
Die Ausstellung „The Body ″ findet vom 04. bis 06. Mai 2023, in der Messe Leipzig, statt. Veranstalter der Ausstellung „The Body ″ ist die
Behrentin Communication GmbH
Burgstraße 38
54576 Hillesheim
UmSt.: DE 262845441
HRB / 40895
Amtsgericht Wittlich
Tel.: +49 (0) 6593-2677088
Fax: +49 (0) 6593-2677089
E-Mail: info@behrentin.com
www.behrentin.com
1.2. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Aussteller und dem Veranstalter werden durch diese AGB und die übrigen Bestimmungen, die dem Aussteller per E-Mail und/oder Post und/oder Fax zugehen, geregelt. AGB des jeweiligen Ausstellungsstandortes sind zu beachten und einzuhalten.
2. ANMELDUNG
2.1. Die Anmeldung muss auf dem für jede Ausstellung besonderen Anmeldeformular erfolgen, das ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben dem Veranstalter einzusenden oder online abzuschicken ist. Das vom Aussteller/Sponsor unterschriebenes Angebot, ist in jedem Fall ebenso gültig.
2.2. Die Zusendung des Anmeldevordrucks begründet noch keinen Anspruch auf Zulassung. Die Rücksendung der ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldung/Angebotes an den Veranstalter ist ein Vertragsangebot des Ausstellers/Sponsors, das der Annahme durch den Veranstalter bedarf.
2.3. Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller/Sponsor sämtliche in Ziffer 1.2 genannten Vertragsbedingungen an. Einseitige Vorbehalte oder Bedingungen im Zusammenhang mit der Anmeldung werden nicht berücksichtigt. Der Aussteller/Sponsor hat dafür zu sorgen, dass auch die von ihm auf der Messe/Ausstellung beschäftigten Personen und seine Erfüllungsgehilfen die Bedingungen und Richtlinien einhalten.
2.4. Zum Zwecke der Anmeldungsverarbeitung werden die Angaben gespeichert, ausgewertet und ggfs. zwecks Vertragsvollziehung an Dritte weitergegeben. Der Aussteller/Sponsor erteilt hierzu durch seine Anmeldung seine Einwilligung.
3. ZULASSUNG UND PLATZZUTEILUNG
3.1. Zugelassen werden können alle in- und ausländischen Hersteller, Händler, Dienstleistungsunternehmen und Institutionen bzw. Vereine und Verbände sowie diejenigen Firmen, die von einem Herstellerwerk autorisiert sind, dessen Erzeugnisse auszustellen, und Firmen, deren Artikel sachlich und thematisch in den Rahmen der Messe/Ausstellung gehören. Eine Beteiligung in Form von Gemeinschaftsständen ist gestattet, alle beteiligten Firmen müssen jedoch dem Veranstalter schriftlich vor dem offiziellen Druckunterlagenschluss bekannt gegeben und von diesem freigegeben werden.
3.2. Der Veranstalter kann verlangen, dass Gegenstände vom Gelände entfernt werden, die sich als belästigend, gefährdend oder ungeeignet erweisen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die Entfernung der Gegenstände durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers. Der Aussteller versichert, dass die von ihm angemeldeten Ausstellungsgegenstände seiner uneingeschränkten Verfügungsmacht unterliegen und er über eventuell notwendige behördliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse zum Betrieb verfügt. Der Aussteller/Sponsor hat keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Anpassung der Standmiete im Fall von Zuwiderhandlungen.
3.3. Über die Zulassung der Aussteller und der angemeldeten Gegenstände entscheidet der Veranstalter ggfs. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien/Ämter. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen und wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller- oder Anbietergruppen beschränken. Er ist ferner berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Die Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände, die in der Zulassungsbestätigung bestimmten Aussteller und den darin angegebenen Platz. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht ausgestellt werden. Ferner darf für andere Produkte auch nicht in anderer Form, z.B. in Form von Werbebroschüren oder Verkaufsgesprächen geworben werden. Aussteller, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Veranstalter gegenüber nicht nachgekommen sind oder gegen die Teilnahmebedingungen oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden
3.4. Der Aussteller erhält eine schriftliche Eingangsbestätigung. Mit dieser Eingangsbestätigung ist der Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller geschlossen. Der Veranstalter ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie auf Grund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen.
3.5. Die Platzzuteilung wird vom Veranstalter unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Platzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Größe, Form und Lage des zugeteilten Platzes zu verändern. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht der Veranstalter dem Aussteller unverzüglich Mitteilung, wobei er ihm nach Möglichkeit einen gleichwertigen anderen Stand zuteilt. Verändert sich der Beteiligungsbetrag, so erfolgt Erstattung bzw. Nachberechnung. Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. Der Aussteller muss in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn der Ausstellung die Lage der übrigen Plätze gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung verändert hat. Ansprüche kann er hieraus nicht herleiten. Ein Austausch des zugeteilten Platzes mit einem anderen Aussteller, sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Platzes an Dritte ist, ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet. Ist die Fläche aus nicht vom Veranstalter verschuldetem Anlass nicht verfügbar, so besteht ein Rechtsanspruch auf Schadenersatz nicht.
4. BETEILIGUNGSPREIS
4.1. Die Beteiligungspreise errechnen sich aus dem im Anmeldevordruck ausgewiesenen Nettopreise pro m2 multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Grundfläche, ggfs. zuzüglich größen- und ausführungsabhängigem Mietpreis für den Stand. Die Mindestgröße eines Standes ist ebenso aufgeführt, jeder weitere angefangene Quadratmeter der Grundfläche wird voll, die Fläche in rechtwinkliger Ergänzung ohne Berücksichtigung der Standform berechnet.
4.2. Die Beteiligungspreise sowie alle anderen Entgelte sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird nach den jeweilig zum Veranstaltungsdatum gesetzlichen Bestimmungen des Landes, indem die Ausstellung stattfindet, berechnet.
4.3. Nachbestellungen sind bis zu 21 Tage vor Ausstellungsbeginn ohne Aufpreis möglich, bei Bestellungen ab 14 Tage vor Aufbaubeginn werden 20 % Sonderzuschlag auf alle Leistungen berechnet.
4.4. Leistungen, die während der Messe oder zum Abbau anfallen, werden nachberechnet. Sofern der tatsächliche Aufwand höher ausfällt als vorbestellt wird eine Nachberechnung stattfinden, mit einem Zuschlag von 25%.
5. ZAHLUNGSFRISTEN UND –BEDINGUNGEN, VERMIETERPFANDRECHT
5.1. Die Teilnahmerechnung ist gleichzeitig die Zulassung und Standbestätigung. Nach Vertragsabschluss werden 50 % Standmiete zzgl. Nebenkosten innerhalb 15 Tagen fällig. Bis zum 15.Februari.2020 sind dann weitere 50 % der Standmiete fällig. Die vollständige und vorherige Bezahlung der Rechnungsbeträge ist zwingende Voraussetzung für den Bezug der Ausstellungsfläche und für die Aushändigung der Ausstellerausweise. Die Rechnungen über eventuelle zusätzliche Nebenkosten (z.B. technischer Service, Zubehör/Mobiliar) erhält der Aussteller sofort bei Bestellung, ggfs. nach der Veranstaltung. Sie sind von ihm unverzüglich nach Erhalt der Rechnung zu begleichen bzw. mit dem gezahlten Verrechnungsbetrag zu verrechnen.
5.2. Alle Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer in voller Höhe zum Zeitpunkt des Zahlungszieles und in € auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.
5.3. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen kann der Veranstalter das eingebrachte Standausrüstungsgut der Aussteller auf Grund des Pfandrechts zurückbehalten. § 560 Satz 2 BGB findet keine Anwendung, sofern nicht bereits ausreichende Sicherheit besteht. Der Veranstalter kann, wenn die Bezahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt, die zurückbehaltenen Gegenstände nach schriftlicher Ankündigung freihändig verkaufen. Für Beschädigung und/oder Verlust des Pfandgutes haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.4. Mieten mehrere Aussteller/Mitaussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder einzeln von ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen (Ansprechpartner Expo).
6. RÜCKTRITT & NICHTANNAHME, SCHADENSERSATZ
6.1. Bis zur Zulassung ist der Rücktritt von der Anmeldung möglich.
6.2. Nach der Zulassung ist ein Rücktritt oder eine Reduzierung der Standfläche durch den Aussteller nicht mehr möglich. Der gesamte Teilnahmebetrag und die tatsächlich erbrachten Leistungen sind zu zahlen. Der Austausch von nicht belegten Flächen durch den Veranstalter zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Aussteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Verzichtet der Aussteller darauf, die ihm zugeteilte Standfläche zu belegen oder im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungstermine und kann diese Fläche vom Veranstalter anderweitig vermietet werden (keine Belegung durch Austausch), dann hat der Aussteller 29 % des Teilnahmebetrages zu zahlen, mindestens € 1.000 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer als entgangenen Gewinn und Ersatz der Kosten für den Verwaltungsaufwand zu bezahlen.
6.3. Bei Nichtteilnahme eines Ausstellers ist die Anmeldegebühr in voller Höhe fällig.
6.4. Stände, die nicht bis mindestens 3 Stunden vor Beginn der Ausstellung oder zu einem individuell vereinbarten Zeitpunkt, erkennbar bezogen sind, können mit Rücksicht auf das Gesamtbild anderweitig vergeben, bzw. bestuhlt oder hergerichtet werden. Der Aussteller schuldet dennoch den vollen Beteiligungspreis als Ersatz des dem Veranstalter entstandenen Schadens. Findet sich infolge der Kürze der Zeit kein Interessent, so wird darüber hinaus die Gestaltung der Standfläche auf Kosten des Ausstellers vorgenommen.
6.5. Kann der Aussteller auf Grund von Umständen, die weder er noch der Veranstalter zu vertreten haben (höhere Gewalt), nicht teilnehmen, so ermäßigt sich der Beteiligungspreis auf die Hälfte.
7. STANDGESTALTUNG
7.1. Der Aussteller ist nach Absprache berechtigt, eigene Stände aufzustellen. Die Gestaltung des Standes bleibt bei Einhaltung aller Vertragsbedingungen (siehe Ziffer1.2.) jedem Aussteller überlassen. Der Ausstellungsstand muss dem Gesamtplan der Ausstellung angepasst sein.
7.2. Der Stand muss während der gesamten Dauer der Ausstellung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet, mit fachkundigem Personal besetzt sein und für Besucher zugänglich gehalten werden. Fremde Stände dürfen außerhalb der täglichen Ausstellungsöffnungszeiten ohne Erlaubnis des Standinhabers nicht betreten werden. Der vorzeitige Abbau des Standes ist nicht statthaft und kann mit einer Vertragsstrafe von mind. 50% der Standmiete geahndet werden.
7.3. Die genauen Zeiten, sowie die genaue Organisation des Auf- und Abbaus, sowie Anlieferung und Abholung, werden dem Aussteller rechtzeitig seitens des Veranstalters bekannt gegeben. Diese sind bindend. Überdies ist der Aussteller dafür verantwortlich, dass die für seine Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und die geltenden gewerberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen, gesundheitspolizeilichen, feuerpolizeilichen und polizeilichen Vorschriften eingehalten sind. Es ist ausdrücklich untersagt während der Ausstellungsöffnungszeiten Auf- und Abbauten vorzunehmen. Bei Zuwiderhandeln wird ein Betrag von 300,- Euro verrechnet.
7.4. Vorgezogene Aufbauzeiten und verlängerte Abbauzeiten müssen beantragt und genehmigt sein.
7.5. Eine Veränderung des zugewiesenen Platzes ist ohne vorherige Genehmigung nicht gestattet.
7.6. Für die termingerechte Räumung des Standes ist ausschließlich der Aussteller verantwortlich. Nach dem vereinbarten Zeitraum des Abbauens erlöschen alle vom Veranstalter übernommenen Verpflichtungen. Für dann noch im Ausstellungsgelände befindliche Güter – auch solche, die während der Messe/Ausstellung an einen Dritten verkauft wurden – lehnt der Veranstalter jegliche Verantwortung ab. Der Veranstalter ist berechtigt, für nicht termingemäß abgebaute und abtransportierte Messe-/Ausstellungsgüter eine Einlagerungsgebühr in angemessener Höhe zu verlangen; der Veranstalter ist ferner berechtigt, die Entfernung und Einlagerung von Ausstellungsgütern auf Kosten und Gefahr des Ausstellers unverzüglich durch ein dafür geeignetes Unternehmen vornehmen zu lassen.
8. VERKAUFSREGELUNG
8.1. Die Abgabe von Waren gegen Entgelt am Stand (Handverkauf) ist ausschließlich für die angemeldeten und vom Veranstalter bestätigten Artikel und nur im Rahmen der jeweiligen Vorschriften gestattet. Das Recht zum Verkauf von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr steht nur den Ausstellungsgaststätten bzw. den Verkäufern zu, die hierzu vom Veranstalter ermächtig sind.
8.2. Der Aussteller verpflichtet sich, keine illegalen Substanzen jeglicher Art auszustellen, zu verkaufen oder zu verschenken. Bei Zuwiderhandeln wird derjenige / diejenige von der Ausstellung entfernt und trägt sämtliche Kosten für etwaige Folgeschäden. Ein Ersatz der Kosten findet nicht statt.
8.3. Das Inverkehrbringen/Ausstellen von Lebensmitteln, die Cannabidiol (als „CBD-Isolate“ oder „mit CBD angereicherte Hanfextrakte“) enthalten, wird untersagt.
8.4. Das Inverkehrbringen/Ausstellen von CBD Produkten mit einem THC Wert über 0,2 % wird untersagt.
9. BEWACHUNG/REINIGUNG
9.1. Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Es wird empfohlen, wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten. Der Veranstalter sorgt auch außerhalb der Öffnungszeiten der Ausstellung nicht unbedingt für eine allgemeine Bewachung des Messe- und Ausstellungsgeländes. Ist vom Aussteller eine Standbewachung gewünscht, hat der Aussteller sich des vom Veranstalter benannten Bewachungsunternehmens zu bedienen. Die Kosten trägt der Aussteller.
9.2. Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller, sie muss täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein.
9.3. Sollten nach Räumung des Standes Müll oder sonstige Gegenstände zurückgelassen worden sein, ist der Veranstalter berechtigt, diesen bzw. diese auf Kosten des Ausstellers, zuzüglich eines Aufschlages von 25 % beseitigen und vernichten zu lassen.
10. WERBUNG AUF STÄNDEN / AUSSTELLUNGSGELÄNDE
10.1. Exponate, Drucksachen und Werbemittel dürfen nur innerhalb des gemieteten Standes ausgestellt, nicht aber in den Hallengängen oder im Messegelände verteilt werden. Vergleichende und Superlativ-Werbung ist in Deutschland unzulässig.
10.2. Der Veranstalter ist berechtigt, die Ausgabe und das Zurschaustellen von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben können, zu untersagen und vorhandene Bestände dieses Werbematerials für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen.
10.3. Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel und Produktpräsentationen sind erlaubt, sofern sie den Nachbarn nicht belästigen und die messeeigene Ausrufanlage in den Hallen nicht übertönen. Der Aussteller ist verpflichtet, ggf. Genehmigungen bzw. Anmeldungen (z. B. GEMA) vorzunehmen und haftet hierfür selbst. Der Veranstalter kann bei Verstößen gegen diese Regelung einschreiten und Abänderung verlangen.
10.4. Das Umhertragen oder -fahren von Werbeträgern auf dem Ausstellungsgelände, sowie das Verteilen von Drucksachen und Kostproben außerhalb des gemieteten Standes ist ausschließlich mit schriftlicher Genehmigung durch den Veranstalter möglich. Darüber hinaus ist das Ansprechen und Befragen von Besuchern außerhalb des Standes strikt untersagt. Ein entsprechender Antrag ist an den Veranstalter schriftlich zu stellen.
11. TECHNISCHE LEISTUNGEN
Die individuelle Beleuchtung der Stände obliegt dem Aussteller und ist separat zu beantragen. Die Kosten für die Installation von Wasser-, Strom- und Telekommunikationsanschlüssen der einzelnen Stände und anderen Dienstleistungen werden dem Aussteller berechnet. Der Veranstalter ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen. Sämtliche Installationen dürfen nur vom Veranstalter durchgeführt werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fachfirmen ausgeführt werden, die dem Veranstalter auf Anforderung zu benennen sind. Der Veranstalter ist zur Kontrolle der Installationen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Aussteller haftet für die durch die Installationen verursachten Schäden. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind oder den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen, können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden.
12. HAFTUNG UND VERSICHERUNG
12.1. Der Veranstalter versichert die Veranstaltung gegen Haftpflicht. Für Beschädigung oder Verlust des Ausstellungsgutes durch Diebstahl, Brand, Sturm, Wasser und in anderen Fällen höherer Gewalt haftet der Veranstalter nicht. Es wird jedem Aussteller empfohlen, eine solche Versicherung selbst auf eigene Kosten abzuschließen.
12.2. Der Veranstalter haftet unbeschränkt nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder seiner leitenden Mitarbeiter.
12.3. Im Falle der fahrlässigen Verletzung wesentlicher vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten oder der Haftung für eine Verletzung dieser Pflichten durch Erfüllungsgehilfen und/oder Mitarbeiter, haftet der Veranstalter maximal bis zur Höhe des doppelten Beteiligungspreises, soweit der Veranstalter bei der Auswahl der bestellten Person nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
12.4. Die Haftung des Veranstalters darüber hinaus aus sonstigen Gründen ist ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet insoweit insbesondere nicht für das Ausstellungsgut des Ausstellers.
12.5. Schäden sind sowohl der Polizei als auch dem Veranstalter unverzüglich zu melden. Ersatz der Schäden ist ausgeschlossen, wenn auf Grund von durch den Aussteller verursachter, verspäteter Schadensmeldung die Versicherung des Veranstalters die Übernahme des Schadens ablehnt.
12.6. Der Aussteller haftet gegenüber dem Veranstalter für Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und -Einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine entsprechende Versicherung bei einem deutschen Versicherer abzuschließen.
13. VORBEHALTE
13.1. Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grunde die Ausstellung abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern oder – falls Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern – den vom Aussteller gebuchten Raum zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit der Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Mietvertrages.
13.2. Der Aussteller hat auch das Recht, die Ausstellung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Veranstalter besteht nicht.
13.3. Findet die Ausstellung aus nicht vom Veranstalter verschuldeten Gründen oder auf Grund höherer Gewalt nicht statt, kann der Veranstalter als Kostenbeitrag vom Aussteller einen Betrag von bis zu 20 % des anteiligen Beteiligungspreises verlangen. Hat der Aussteller zusätzlich kostenpflichtige Leistungen bestellt, können diese dem Aussteller zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
13.4. Muss der Veranstalter auf Grund Eintritts höherer Gewalt oder aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlass des Beteiligungspreises.
14. AUSSTELLERAUSWEISE
Die Anzahl der kostenlosen Ausstellerausweise richtet sich nach der Größe des Standes und ist der Ausstellerservicemappe zu entnehmen. Durch die Aufnahme von Mitaussteller erhöht sich die Zahl der Ausstellerausweise nicht. Zusätzliche Ausstellerausweise sind kostenpflichtig. Die Ausstellerausweise sind ausschließlich für die Aussteller, deren Standpersonal und Standbeauftragte bestimmt. Sie sind ständig mitzuführen, der Einlasskontrolle auf Verlangen vorzuzeigen und nicht übertragbar. Sie werden vor Ort im Veranstalter-Büro ausgegeben oder auf Wunsch vor der Ausstellung zugesandt. Bei Missbrauch wird die Karte ersatzlos eingezogen.
15. GEWÄHRLEISTUNG
Etwaige Reklamationen in Bezug auf Mängel des Standes oder der Ausstellungsfläche sind dem Veranstalter unverzüglich nach Bezug, spätestens aber am letzten Aufbautag schriftlich anzuzeigen, sodass der Veranstalter etwaige zu vertretende Mängel abstellen kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen den Veranstalter. Später auftretende Mängel werden dem Aussteller in Rechnung gestellt, da davon auszugehen ist, dass diese vom Aussteller, dessen Personal oder Vertretern zu verschulden sind.
16. MUSIKALISCHE & AUDIOVISUELLE WIEDERGABEN – EVENTS – LIVEMUSIK
Für Events, das Abspielen von Musik oder Videos im Stand gelten die Technischen Richtlinien. Der Aussteller hat die einschlägigen Bestimmungen der Technischen Richtlinien und der Teilnahmebedingungen zu beachten. Der Aussteller trägt die alleinige Haftung dafür, dass hinsichtlich Darbietungen aller Art, z. B. bei musikalischen Wiedergaben, urheberrechtliche und andere einschlägige Bestimmungen (beispielsweise die Erlaubnis der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte GEMA) eingehalten werden.
17. HAUSRECHT
Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht des Veranstalters. Den Anordnungen des Veranstalters oder seiner Vertreter ist Folge zu leisten. Verstöße gegen diese Teilnahmebedingungen oder gegen die im Rahmen des Hausrechts getroffenen Anordnungen berechtigen den Veranstalter, wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht eingestellt werden, zur sofortigen entschädigungslosen Schließung des Standes zu Lasten des Ausstellers. Den Anordnungen der zuständigen Personen (z.B.: Brandsicherheitswache, Haustechnik, Sanitäter, Polizei usw.) ist Folge zu leisten. Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung und für Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendeinem Grunde Einwendungen dagegen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen, die die Presse mit Zustimmung des Veranstalters direkt fertigt.
17. RAUCHVERBOT
In den Ausstellungsäumen ist das generelle Rauchverbot zu beachten. Das Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Bereichen gestattet. Der Aussteller haftet auch für die Einhaltung des Rauchverbotes seitens der Besucher auf seiner Standfläche. Sollten Besucher zuwiderhandeln ist dies dem Personal des Veranstalters unverzüglich zu melden. Der Aussteller haftet für sämtliche Schäden, die dem Veranstalter durch die Nichteinhaltung des Rauchverbotes entstehen.
18. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit eine Gerichtsstandvereinbarung zulässig ist, ist der Gerichtsstand Daun.
Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten oder werden, wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinflusst. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken. In diesen Fällen ist die rechtsunwirksame Bestimmung bzw. die Vertragslücke durch eine solche rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen bzw. übersehenen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.